Garagenordnung der Tiefgarage Fürstenfeld
1. Mit Einfahrt in die Garage ist ein Kurzparkticket zu
ziehen und unterwirft sich der Benutzer dieser Garagenordnung. Die Bezahlung des
Kurzparktickets erfolgt im vorhinein für die jeweils gewünschte Parkdauer. Im
übrigen gilt die Kurzparkzonenverordnung der Stadtgemeinde Fürstenfeld. Für
Dauerparker mit Einstellverträgen gilt die Parkberechtigungskarte als
Dauerticket. Sowohl Kurzparkticket als auch Parkberechtigungskarte sind von
außen sichtbar im Windschutzscheibenbereich anzubringen. Bei Fehlen einer
entsprechenden Berechtigung erfolgt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß
Kurzparkzonenverordnung der Stadtgemeinde
Fürstenfeld.
2. Bewachung und Verwahrung des
eingestellten Fahrzeuges sowie von dessen Inhalt und Ladung gehören nicht zu den
Leistungen der Garage. Für durch Dritte verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Es besteht insbesondere keine Haftung für Diebstahl von durch den Kunden in die
Garage eingebrachten Sachen, Einbruch oder Beschädigungen. Für Schäden die von
den Stadtwerken oder ihren Beauftragten nachweislich und schuldhaft verursacht
wurden wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung gehaftet.
3. Für
Kurzparker: Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen
Vertragsbedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich
erfolgt.
4. Die Öffnungszeiten der Garage werden durch
Anschlag bekanntgegeben. Die Ein- und Ausfahrt ist nur in dieser Zeit
möglich.
5. Jeder Abstellplatz darf nur zum Abstellen
eines Fahrzeuges benutzt werden. Beim Abstellen des Fahrzeuges ist unbedingt die
Bodenmarkierung zu beachten. Bei Inanspruchnahme von zwei Abstellplätzen wird
für den mißbräuchlich benutzten Abstellplatz die Verwaltungsstrafe gemäß
Kurzparkzonenverordnung der Stadtgemeinde Fürstenfeld zur Anwendung
gebracht.
6. In der Garage gilt die StVO. Die in der
Garage angebrachten Verkehrszeichen sowie alle bestehenden behördlichen
Vorschriften sind vom Kunden genau zu beachten. In der Garage darf nur im
Schrittempo gefahren werden. Verboten sind insbesondere:
- Das Rauchen sowie die Verwendung von offenen Feuer und Licht
- Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von feuergefährlichen Gegenständen
- Das Betanken von Fahrzeugen, die Vornahme von Reparaturen, Ölwechsel, Wagenwäschen, Aufladung von Akkumulatorenbatterien usw. sowie das Be- und Entladen des Fahrzeuges und das Ablassen von Kühlwasser
- Das Abstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Tank oder Vergaser, sowie anderen den Betrieb der Garage gefährdenden Schäden
- Die Einstellung von gasbetriebenen Fahrzeugen
- Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der markierten Einstellplätzen, insbesondere im Bereich von Fluchtwegen, Ein- und Ausgängen sowie auf den Fahrbahnen
- Die Benützung mehrerer Einstellplätze durch ein Fahrzeug (die führt zur Verrechnung einer entsprechenden Mehrfachgebühr)
- Die Einstellung eines Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen, außer nach Sondervereinbarung
7. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug
ordnungsgemäß zu sichern und zu verschließen und sodann ohne Aufschub die Garage
zu verlassen. Die Sorge für erforderliche Frostsicherheit der abgestellten
Fahrzeuges obliegt dem Kunden. Bei Beschädigung anderer Fahrzeuge sowie
Beschädigungen von Garageneinrichtungen durch den Kunden haftet der Kunde.
Derartige Vorfälle sind unverzüglich bei der zuständigen Gendarmeriedienststelle
anzuzeigen.
8. Der Kunde verzichtet bei
betriebsnotwendigen oder durch höhere Gewalt verursachten Unterbrechungen des
Garagenbetriebes auf die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Fürstenfeld.
Fürstenfeld, am 01.03.1996
Stadtwerke Fürstenfeld Ges.m.b.H.
Bahnhofstraße 9-11
8280
Fürstenfeld
Telefon:
03382 / 52305-0